Rechtsgebiete

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Fachanwalt für Verkehrsrecht 

Wegen der Schwierigkeit und der Komplexität dieses Rechtsgebietes, das umfangreiches Spezialwissen erfordert, hat die Bundesrechtsanwaltskammer schon vor Jahren die Fachanwaltsbezeichnung für Verkehrsrecht eingeführt. 

Unter den Oberbegriff des Verkehrsrechtes fallen nicht nur die klassischen Angelegenheiten, wie z. B. Verkehrsunfälle oder Verkehrsverstöße, also Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr und Ähnliches, sondern alle Rechtsangelegenheiten „rund ums Auto“. Das umfasst auch Kfz-Kauf- und Leasingverträge, das Fahrerlaubnisrecht, Führerscheinangelegenheiten, Streitfragen um die Entziehung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Alkohol, Drogen oder Verkehrsdelikten, MPU, Fahrerlaubnisrecht, Fragen nach der Fahrerlaubnisverordnung, die Problematik im Zusammenhang mit dem „Führerscheintourismus“, ausländische Fahrerlaubnisse und Unfälle im In- und Ausland. Wir übernehmen auch die professionelle Beratung und Zusammenarbeit mit markengebundenen und nicht markengebundenen Kfz-Werkstätten, Autohäusern und Einzelhändlern, die sich mit dem Betrieb der Reparatur oder Aufbereitung von Kraftfahrzeugen befassen. Weiterhin vertrete ich auch Unternehmen mit Fuhrparks, wie Transportunternehmen, Speditionen, ebenso wie Privatleute mit ihren jeweiligen individuellen Problemen. 

Verkehrsunfall


Bei jedem, noch so kleinen – Verkehrsunfall und insbesondere auch dann, wenn die Haftungsfrage klar zu sein scheint, wie beispielsweise bei Auffahrunfällen, Vorfahrtsverletzungen oder Ähnlichem, empfiehlt sich dringend die Einschaltung eines Anwaltes. Die Versicherungen versuchen, dem im Rahmen des sogenannte „Schadensmanagements“ dahin entgegenzuwirken, dass man den Geschädigten umfangreiche Betreuung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mit Slogans verspricht wie „Wir holen Ihr Fahrzeug ab und stellen es Ihnen nach Unfallschäden wieder repariert vor die Tür. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern und bekommen von uns auch einen Mietwagen gestellt“. 

Schon der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass man sich auf solche Lockangebote nicht einlassen sollte. Denn auch der Gesetzgeber hat schon früh erkannt, dass man die Schadensregulierungen nicht in die Hände desjenigen legen sollte, der den Schaden verursacht hat. Schon aufgrund der gegenläufigen Interessenlage kann es der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners nicht in erster Linie daran gelegen sein, Ihnen alle Ansprüche zu ersetzen und den Schaden bestmöglich zu regulieren. Im Vordergrund der Absichten des Schädigers steht immer das Interesse, Geld zu sparen. Wenn Sie sich auf das Angebot der Versicherer einlassen, wissen Sie nicht, was mit Ihrem Fahrzeug geschehen ist. Sie haben keine Kontrollmöglichkeiten und werden nicht darüber beraten, welche weitergehenden Ansprüche Ihnen zustehen. Häufig wird dann beispielsweise ohne Einschaltung eines Sachverständigen die Wertminderung – und weitergehende Ansprüche (siehe dazu unten) „verschenkt“. 

Es ist das gute Recht des Geschädigten, die Schadensregulierung über ein Anwaltsbüro mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmen. Nur auf diese Art und Weise ist gewährleistet, dass der Geschädigte „so gestellt wird, als wäre der Unfall nicht passiert.“ 

Das ist nämlich der Anspruch, den jeder nach einem Verkehrsunfall hat und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist verpflichtet, diesen Anspruch zu erfüllen. Es müssen also alle Schadenspositionen ersetzt werden und zwar einschließlich Gutachterkosten und Anwaltskosten. Auch die Anwaltskosten gehören zu dem Schaden, den der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu ersetzen hat. 

Bei Verkehrsunfällen kommen folgende Schadensersatzansprüche in Betracht: 

  • Fahrzeugschaden 
  • Gutachterkosten 
  • Wertminderung 
  •  Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall 
  • Abschleppkosten 
  • Standgebühren 
  • Im Totalschadensfall Ab- und Ummeldungskosten 
  • Abschleppkosten 
  • Überführungskosten 
  • Benzinkosten (erhebliche Resttankfüllung) 
  • Sach- und Kleiderschaden 
  • Schmerzensgeld 
  • Arzt- und Behandlungskosten, soweit sie von der Krankenkasse nicht übernommen werden 
  • Fahrtkosten zu den Arzt- und Behandlungsterminen 
  • Verdienstausfall 
  • Haushaltsführungsschaden 
  • vermehrte Aufwendungen 
  • Absicherung aller Zukunftsrisiken 
  •  Unterhaltsschäden 
  • Bei Todesfällen: Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung, Trauerfreier etc. 
  • … (Die Auflistung ist nicht vollständig) 

Verkehrsordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafsachen


Hier gilt zunächst einmal der Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, an der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat mitzuwirken, die sich gegen ihn selbst richtet. Es ist das gute Recht des Beschuldigten oder Betroffenen, sich erst einmal durch Schweigen zu verteidigen. Davon sollten Sie auf alle Fälle immer zunächst einmal Gebrauch machen, wenn Sie in eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit verwickelt werden. Es empfiehlt sich dann immer, bis auf seine Personalien, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und umgehend einen Anwalt einzuschalten. 

Nur mit Hilfe eines Anwaltes bekommen Sie Akteneinsicht und nur nach Akteneinsicht ist eine sachgerechte Vertretung und Verteidigung möglich. Denn mit der Akteneinsicht wird Waffengleichheit hergestellt und der Beschuldigte ist dann in der Lage, ausgehend von dem gleichen Wissen wie die Strafverfolgungsbehörden, eine Einlassung zur Sache abzugeben, die ihm auch definitiv für die Verteidigung etwas nützt. 

Das gilt auch für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die häufig mit der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister und/oder neben Maßnahmen wie beispielsweise Fahrverboten etc. verbunden sind. 

Auch hier kann häufig mit anwaltlicher Hilfe ein besseres Ergebnis erreicht werden. 

Wenn jemand beispielsweise eine rote Ampel überfährt, die länger als eine Sekunde rot war, sehen die Regelsätze nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot vor. Das Gleiche gilt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einer gewissen Grenze oder dann, wenn jemand binnen eines Jahres ein zweites Mal um mehr als 25 km/h zu schnell gefahren ist. 

Auch standardisierte Messverfahren wie Poliscan, Trafipax, ESO und ähnliche, bieten keine Gewähr dafür, dass immer richtig gemessen wird. Es gibt sehr häufig Angriffspunkte, mit denen der Anwalt entweder eine Einstellung des Verfahrens, eine Herabsetzung der Geldbuße auf einen Betrag unterhalb der Eintragungsgrenze, den Wegfall eines Fahrverbotes oder Ähnliches erreichen kann. Soweit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit über die Rechtsschutzversicherung ebenso mit abgedeckt, wie Gutachterkosten und die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten.

Personenschäden


Gerade die Abwicklung von Personenschäden bei größeren oder schweren Verletzungen mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen erfordert umfangreiche Spezialkenntnisse. Hier bestehen Besonderheiten, wenn es sich um einen Wege- oder Arbeitsunfall handelt und ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Gerade bei der Abwicklung von Personenschäden müssen immer Zukunftsrisiken bedacht und abgesichert werden. Auch hier ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verpflichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie wenn der Unfall nicht passiert wäre. Wenn also beispielsweise jemand aufgrund eines Verkehrsunfalls Verletzungen oder Beeinträchtigungen erleidet, die ihm im Erwerbsleben beeinträchtigen und daraus Nachteile resultieren, muss der Versicherer diese Nachteile ersetzen. Das gilt auch für psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen, soweit diese ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Selbst wenn jemand schon vor dem Unfall nicht „zu den gesunden dieser Welt gehört hat“, also schon Vorschäden und Beschwerden vorhanden waren, muss der Versicherer die durch den Unfall ausgelösten oder zusätzlichen Beschwerden ersetzen. Hier gibt es oft schwierige Abgrenzungsprobleme, die ohne anwaltliche Hilfe nicht zu bewältigen sind. Das gilt grundsätzlich auch für die Absicherung evtl. Zukunftsrisiken und/oder evtl. Abfindungsvereinbarungen. 
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