Hier gilt zunächst einmal der Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, an der Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat mitzuwirken, die sich gegen ihn selbst richtet. Es ist das gute Recht des Beschuldigten oder Betroffenen, sich erst einmal durch Schweigen zu verteidigen. Davon sollten Sie auf alle Fälle immer zunächst einmal Gebrauch machen, wenn Sie in eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit verwickelt werden. Es empfiehlt sich dann immer, bis auf seine Personalien, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und umgehend einen Anwalt einzuschalten.
Nur mit Hilfe eines Anwaltes bekommen Sie Akteneinsicht und nur nach Akteneinsicht ist eine sachgerechte Vertretung und Verteidigung möglich. Denn mit der Akteneinsicht wird Waffengleichheit hergestellt und der Beschuldigte ist dann in der Lage, ausgehend von dem gleichen Wissen wie die Strafverfolgungsbehörden, eine Einlassung zur Sache abzugeben, die ihm auch definitiv für die Verteidigung etwas nützt.
Das gilt auch für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die häufig mit der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister und/oder neben Maßnahmen wie beispielsweise Fahrverboten etc. verbunden sind.
Auch hier kann häufig mit anwaltlicher Hilfe ein besseres Ergebnis erreicht werden.
Wenn jemand beispielsweise eine rote Ampel überfährt, die länger als eine Sekunde rot war, sehen die Regelsätze nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot vor. Das Gleiche gilt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab einer gewissen Grenze oder dann, wenn jemand binnen eines Jahres ein zweites Mal um mehr als 25 km/h zu schnell gefahren ist.
Auch standardisierte Messverfahren wie Poliscan, Trafipax, ESO und ähnliche, bieten keine Gewähr dafür, dass immer richtig gemessen wird. Es gibt sehr häufig Angriffspunkte, mit denen der Anwalt entweder eine Einstellung des Verfahrens, eine Herabsetzung der Geldbuße auf einen Betrag unterhalb der Eintragungsgrenze, den Wegfall eines Fahrverbotes oder Ähnliches erreichen kann. Soweit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit über die Rechtsschutzversicherung ebenso mit abgedeckt, wie Gutachterkosten und die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten.