Reiserecht

Reiserecht


Wurde Ihre Reise / Flug aufgrund der Corona-Pandemie storniert? Geld zurück!

Aufgrund der Beschränkungen durch das Corona-Virus sagen viele Reiseveranstalter ihre Reisen und Fluggesellschaften ihre Flüge ab, bzw. erklären den Rücktritt. Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, ist er zur Rückzahlung des vollständigen Reisepreises binnen 14 Tagen verpflichtet.

Rücktritt vom Vertrag / Kündigung durch den Reisenden

Corona und die Pauschalreise - In der derzeitigen Situation kann meist davon ausgegangen werden, dass Reisende, die ihre Pauschalreise schon vor längerer Zeit gebucht haben, aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie zum Rücktritt von Pauschalreisen, die in den nächsten Wochen stattfinden sollen, berechtigt sind, ohne dass die sonst üblichen Stornogebühren anfallen. Ein wichtiges Indiz für Reisende sind hier die ➚Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Diskutiert wird derzeit auch, ob Kunden neben dem Rücktrittsrecht auch ein Kündigungsrecht zusteht.

Umbuchung / Gutschein

Viele Veranstalter reagieren derzeit auf die Rücktrittserklärungen der Kunden und bieten kostenfreie „Umbuchungen“ und „Gutscheine“ statt der o.g. Rückzahlung an. Dies ist mit der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen. Der Kunde sollte insofern im Fall des Rücktritts nach § 651h Abs. 1, 3 BGB den vollständigen Reisepreis bzw. die Anzahlung zurückfordern.

Lassen Sie sich beraten!

Rückerstattungsanfragen, die durch Reisende selbst gestellt werden, werden oft ignoriert, verzögert oder mit fragwürdigen Begründungen abgelehnt. Lassen Sie Ihren Anspruch daher von einem erfahrenen Anwalt durchsetzen.
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